Satzung der „Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V.“
Beschlossen auf der Gründerversammlung am 08.08.2003 in Hallbergmoos
Präambel zur Satzung
Der Verein bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und in der Verfassung des Freistaates Bayern festgelegten
freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Er strebt keine Gewinne an. Spenden und Mitgliederbeiträge
dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr / Verbandsmitgliedschaft
1.1 Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendfarm
Hallbergmoos e.V. in Gründung“. Dieser vorgenannte Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name „Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hallbergmoos; seinen Gerichtsstand
in Freising.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist Mitglied des Bundes der Jugendfarmen, über
den er Versicherungsschutz genießt.
1.5 Eine parteipolitische oder religiöse Betätigung innerhalb
des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
2.1 Der Verein plant, errichtet und betreibt unter pädagogischer
Betreuung eine allgemein zugängliche Kinder- und Jugendfarm
für Hallbergmoos sowie für die Landkreise Freising, Erding
und München Land. Diese Farm wird von Kindern und Jugendlichen
unter Anleitung von Fachpersonal aufgebaut und bewirtschaftet.
2.2 In der Kinder- und Jugendfarm soll den Kindern und Jugendlichen,
ohne Rücksicht auf ihre soziale Herkunft und wirtschaftlichen
Verhältnissen u.a. Sozial- und Umweltkompetenz auf spielerische
Weise vermittelt werden. Die Betreuer sollen das soziale Verhalten
und die Integration von Randgruppen fördern sowie die Entwicklung
der Kinder und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten
unterstützen.
2.3 Gesellschaftliche Defizite in Familie und Umwelt sollen ausgeglichen
werden.
2.4 Teamgeist und Verantwortungsbewusstsein auf multikultureller
Basis soll entwickelt werden mit dem Ziel, Fremdenfeindlichkeit
und Intoleranz abzubauen. Dies wird u.a. durch den verantwortungsvollen,
artgemäßen Umgang mit Tieren und Pflanzen auf spielerische
Weise erlernt.
2.5 Im Mittelpunkt der Kinder- und Jugendarbeit steht die Prävention
von Gewalt und Sucht. Unterstützt wird diese farminterne intensive
Arbeit durch externe Fachveranstalter (Workshops, Seminare etc.)
2.6 Außerdem soll die multikulturelle Geschlechtergerechtigkeit
durch besondere, immer wiederkehrende Aktionen – (Koch-Events,
Traditionsveranstaltungen, sportliche Länderveranstaltungen
etc.) gestärkt werden.
2.7 Den Besuchern werden komplexe Zusammenhänge von Gesellschaft,
Ökonomie und Ökologie auf praktische Weise nahegebracht.
Körperliche Betätigung und körperliches Erleben in
der Natur spielen hierbei eine große Rolle.
2.8 Es wird ein langfristiger Aufbau von Partnerschaften (Schulen,
Jugendeinrichtungen, nationale, internationale Organisationen etc.)
angestrebt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks geht das nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen
an die Gemeinde Hallbergmoos,die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die
das 7. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden,
die für die Ziele des Vereins eintritt.
4.2 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder wählen.
4.3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen
ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4.4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher
Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so sind dem
Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller
kann hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
einlegen. Diese entscheidet sodann endgültig mit einfacher
Mehrheit.
4.5 Jugendlichen, die sich auf der Farm bewährt haben, kann
auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung das
Stimmrecht eingeräumt werden. In der Regel sind stimmberechtigt
voll geschäftsfähige Personen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss – nach
wiederholten Zuwiderhandlungen entgegen der Farmordnung -, Streichung
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten
ist. Bei Ausschluss ist der gesamte Jahresbeitrag fällig, zusätzlich
zu etwaig anfallenden Schadensersatzkosten bei Zerstörung von
Farmeigentum.
5.2 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in
dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es gegen die Satzung verstößt bzw. die Interessen des
Vereins in grober Weise verletzt. Den Ausschluss beschließt
der Vorstand. Das Mitglied muss vor dem Ausschluss gehört werden.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand kann mit
sofortiger Wirkung von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig suspendieren.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen – diese Anträge
sind schriftlich oder mündlich 3 Tage vor Zusammentritt der
Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen - und das Stimmrecht
auszuüben. Ein Mitglied kann in der Mitgliederversammlung sein
aktives Wahlrecht nach 3 Monaten ununterbrochener Mitgliedschaft
in der Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V. ausüben, sofern
die Mitgliedsbeiträge bezahlt worden sind.
6.2 Jedes Mitglied kann die Einrichtungen und Leistungen der Farm
nutzen sowie an den Veranstaltungen teilnehmen.
6.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und
die Farm-Ordnung zu beachten, den Verein bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützen, die Beiträge und Umlagen
satzungsgemäß zu leisten.
6.4 Auf Leistungen der Kinder- und Jugendfarm hat das Mitglied
keinen Rechtsanspruch.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer, der
Beisitzer und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus
dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung wählt
die Vorstandschaft, die Kassenprüfer und den Beisitzer.
7.1.1 Der Vorstand
7.1.2 Der Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26
BGB, wobei der Vorstandsvorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister
und der Schriftführer jeweils einzeln vertretungsberechtigt
ist. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit (mindestens 50 % + 1 Stimme)
der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wenn kein Bewerber
die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt;
in diesem ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen
auf sich vereint. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
erfolgt für den Rest der Wahlperiode in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl. Alle Wahlen erfolgen
durch Handzeichen, sofern nicht ¾ der Mitglieder eine Wahl
durch Abgabe von Stimmzetteln wünschen. Die Wiederwahl ist
möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind. Der Verein kann dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung
bezahlen. Die Geschäftsführung kann einem nebenberuflich
angestellten Geschäftsführer übertragen werden, der
vom Vorstand bestellt wird und dessen Geschäftsbereich und
Anstellungsbedingungen vom Vorstand zu regeln sind. Die Vorstandsmitglieder
haben gleiches Stimmrecht in der Vorstandssitzung.
7.1.3 Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterschreiben.
7.1.4 Der Vorstand erledigt selbständig alle Angelegenheiten
der Geschäftsführung.
7.1.5 Der Vorstand setzt im Bedarfsfalle Ausschüsse für
bestimmte Aufgaben ein.
7.1.6 Der Vorstand bestimmt die Farm-Ordnung und passt diese den
jeweiligen Bedürfnissen an.
7.2 Der Schatzmeister
7.2.1 Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Schatzmeister
übernimmt im Zusammenhang mit der Kassenführung nachstehende
Aufgaben: Er sorgt für den Einzug der von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitragssätze und verbucht diese sowie eingehende
Spenden in den dafür vorgesehenen Kassenbüchern. Er verwaltet
die eingehenden Beiträge und Spenden nach bestem Wissen und
Gewissen. Er prüft und vergleicht eingehende Rechnungen und
erledigt diese zum buchungstechnisch günstigsten Zeitpunkt.
Er erstellt jährlich einen Kassenbericht und lässt ihn
von den beiden Kassenprüfern prüfen. Er trägt den
Kassenbericht jährlich mindestens einmal in der Mitgliederversammlung
vor.
7.2.2 Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil.
7.3 Der Schriftführer
7.3.1 Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Schriftführer
übernimmt folgende Aufgaben: Er erstellt alle schriftlichen
Arbeiten, die vom Vorstand festgelegt werden und ist für den
Versand verantwortlich. Er erstellt bei den Vorstandssitzungen das
Protokoll und leitet es an die Mitglieder des Vorstandes weiter.
7.3.2 Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil.
7.4 Die Mitgliederversammlung
7.4.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die
Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen
Gründe angegeben werden.
7.4.2 Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Versand von Brief,
Fax oder e-mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens
2 Wochen.
7.4.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert,
so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
7.4.4 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum
Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7.4.5 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen;
wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich
abgestimmt werden.
7.4.6 Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit
der Versammlung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterschreiben.
§ 8 Finanzen
8.1 Beschaffung der Mittel: Die Investitionssumme ist vorwiegend
über Sponsoren und Investoren zu finanzieren. Öffentliche
Zuschüsse, sofern sie möglich sind, werden fristgerecht
beantragt.
8.2 Mitgliedsbeiträge und Umlagen: Die Betriebskosten werden
über Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt. Die Spenden
sind steuerlich absetzbar, der Spender erhält eine entsprechende
Quittung.
8.2.1 Die Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
8.2.2 Höhe und Fälligkeiten von Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
8.2.3 Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Tage des Quartals,
in dem der Beitritt erfolgt und endet mit dem letzten Tage des Jahres,
in dem die Mitgliedschaft endet.
8.2.4 Über Ermäßigung von Beiträgen und Umlagen
in besonders begründeten Fällen entscheidet der Vorstand.
8.2.5 Die Beiträge werden jährlich oder vierteljährlich
im Bankeinzugsverfahren erhoben. Das Mitglied verpflichtet sich
den Betrag auf seinem Konto bereit zu halten. Kosten für erfolglose
Bankeinzüge gehen zu Lasten des Mitglieds. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.
§ 9 Redaktionelle Satzungsänderung
Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung
ins Vereinsregister beim Amtsgericht (Registergericht) erforderlichen
oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen
der Satzung vorzunehmen. Änderungen der Satzung bleiben aber
weiterhin von der Zustimmung der Mitgliederversammlung abhängig.
§ 10 Haushalt
10.1 Die Verwaltung der Beiträge obliegt dem Schatzmeister.
Über die Abgabenordnung entscheidet der Vorstand, der der Mitgliederversammlung
Rechenschaft ablegt. Die Versammlung kann bei entsprechendem Umfang
der Ausgaben die Vorlage eines Haushaltsplanes verlangen.
10.2 Die Einnahmen und Ausgaben sollen ausgeglichen sein.
10.3 Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige
Ausgaben sind in ihrer Höhe und Art in der Farmordnung festzulegen
und bedürfen stets der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt durch Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Hallbergmoos, 08.08. 2003
| 1. Vorsitzender: |
2. Vorsitzender: |
Name:
Beruf:
Anschrift: |
Dipl.-Kfm. Andrea Mast
Selbständige Kauffrau
Im Jägerfeld 40
85399 Hallbergmoos
|
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Dr.-Ing. Bertram Sacher
Brauingenieur
Ludwigstr. 29
85399 Hallbergmoos |
Gründungsmitglied:
|
Gründungsmitglied:
|
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Dipl.-Ing. Ralf Stock
Verkehrsingenieur
Im Jägerfeld 40
85399 Hallbergmoos |
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Ulrich Brümmer
Leit. kfm. Angestellter
Im Jägerfeld 39
85399 Hallbergmoos |
Gründungsmitglied:
|
Gründungsmitglied:
|
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Monika Häusler
VHS-Leiterin Hallbergmoos
Theresienstr. 71 a
85399 Hallbergmoos |
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Dipl.-Ing. Marlies Junghans
Assistentin
Am Bach 28
85399 Hallbergmoos |
Gründungsmitglied:
|
Gründungsmitglied:
|
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Dipl.agr.biol. Claudia Gaus
Hausfrau
Im Jägerfeld 39
85399 Hallbergmoos |
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Snejezana Lamprecht
Friseuse
Tannenweg 1
85399 Hallbergmoos |
Gründungsmitglied:
|
Gründungsmitglied:
|
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Manuela Löschinger
Sekretärin
Erchinger Weg 66
85399 Hallbergmoos |
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Michaela Stadlmann
Sekretärin
Mühlbachweg 4
85399 Hallbergmoos |
Gründungsmitglied:
|
Gründungsmitglied:
|
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Marion Lux
Apothekerin
Birkeneckerstr. 5 a
85399 Hallbergmoos |
Name:
Beruf:
Anschrift:
|
Dipl.-Relpäd. Raimund Schleicher
Lehrer
Im Jägerfeld 38
85399 Hallbergmoos |
|