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Satzung der „Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V.“

Beschlossen auf der Gründerversammlung am 08.08.2003 in Hallbergmoos

Präambel zur Satzung

Der Verein bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaates Bayern festgelegten freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er strebt keine Gewinne an. Spenden und Mitgliederbeiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr / Verbandsmitgliedschaft

1.1 Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V. in Gründung“. Dieser vorgenannte Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V.“

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hallbergmoos; seinen Gerichtsstand in Freising.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist Mitglied des Bundes der Jugendfarmen, über den er Versicherungsschutz genießt.

1.5 Eine parteipolitische oder religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

2.1 Der Verein plant, errichtet und betreibt unter pädagogischer Betreuung eine allgemein zugängliche Kinder- und Jugendfarm für Hallbergmoos sowie für die Landkreise Freising, Erding und München Land. Diese Farm wird von Kindern und Jugendlichen unter Anleitung von Fachpersonal aufgebaut und bewirtschaftet.

2.2 In der Kinder- und Jugendfarm soll den Kindern und Jugendlichen, ohne Rücksicht auf ihre soziale Herkunft und wirtschaftlichen Verhältnissen u.a. Sozial- und Umweltkompetenz auf spielerische Weise vermittelt werden. Die Betreuer sollen das soziale Verhalten und die Integration von Randgruppen fördern sowie die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten unterstützen.

2.3 Gesellschaftliche Defizite in Familie und Umwelt sollen ausgeglichen werden.

2.4 Teamgeist und Verantwortungsbewusstsein auf multikultureller Basis soll entwickelt werden mit dem Ziel, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz abzubauen. Dies wird u.a. durch den verantwortungsvollen, artgemäßen Umgang mit Tieren und Pflanzen auf spielerische Weise erlernt.

2.5 Im Mittelpunkt der Kinder- und Jugendarbeit steht die Prävention von Gewalt und Sucht. Unterstützt wird diese farminterne intensive Arbeit durch externe Fachveranstalter (Workshops, Seminare etc.)

2.6 Außerdem soll die multikulturelle Geschlechtergerechtigkeit durch besondere, immer wiederkehrende Aktionen – (Koch-Events, Traditionsveranstaltungen, sportliche Länderveranstaltungen etc.) gestärkt werden.

2.7 Den Besuchern werden komplexe Zusammenhänge von Gesellschaft, Ökonomie und Ökologie auf praktische Weise nahegebracht. Körperliche Betätigung und körperliches Erleben in der Natur spielen hierbei eine große Rolle.

2.8 Es wird ein langfristiger Aufbau von Partnerschaften (Schulen, Jugendeinrichtungen, nationale, internationale Organisationen etc.) angestrebt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das nach Abzug aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Gemeinde Hallbergmoos,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins eintritt.

4.2 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.

4.3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen.

4.4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet sodann endgültig mit einfacher Mehrheit.

4.5 Jugendlichen, die sich auf der Farm bewährt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung das Stimmrecht eingeräumt werden. In der Regel sind stimmberechtigt voll geschäftsfähige Personen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss – nach wiederholten Zuwiderhandlungen entgegen der Farmordnung -, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Bei Ausschluss ist der gesamte Jahresbeitrag fällig, zusätzlich zu etwaig anfallenden Schadensersatzkosten bei Zerstörung von Farmeigentum.

5.2 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt bzw. die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das Mitglied muss vor dem Ausschluss gehört werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Vorstand kann mit sofortiger Wirkung von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig suspendieren.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen – diese Anträge sind schriftlich oder mündlich 3 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen - und das Stimmrecht auszuüben. Ein Mitglied kann in der Mitgliederversammlung sein aktives Wahlrecht nach 3 Monaten ununterbrochener Mitgliedschaft in der Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V. ausüben, sofern die Mitgliedsbeiträge bezahlt worden sind.

6.2 Jedes Mitglied kann die Einrichtungen und Leistungen der Farm nutzen sowie an den Veranstaltungen teilnehmen.

6.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Farm-Ordnung zu beachten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Beiträge und Umlagen satzungsgemäß zu leisten.

6.4 Auf Leistungen der Kinder- und Jugendfarm hat das Mitglied keinen Rechtsanspruch.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer, der Beisitzer und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft, die Kassenprüfer und den Beisitzer.

7.1.1 Der Vorstand

7.1.2 Der Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorstandsvorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer jeweils einzeln vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit (mindestens 50 % + 1 Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wenn kein Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt; in diesem ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für den Rest der Wahlperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl. Alle Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht ¾ der Mitglieder eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln wünschen. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der Verein kann dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung bezahlen. Die Geschäftsführung kann einem nebenberuflich angestellten Geschäftsführer übertragen werden, der vom Vorstand bestellt wird und dessen Geschäftsbereich und Anstellungsbedingungen vom Vorstand zu regeln sind. Die Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Vorstandssitzung.

7.1.3 Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterschreiben.

7.1.4 Der Vorstand erledigt selbständig alle Angelegenheiten der Geschäftsführung.

7.1.5 Der Vorstand setzt im Bedarfsfalle Ausschüsse für bestimmte Aufgaben ein.

7.1.6 Der Vorstand bestimmt die Farm-Ordnung und passt diese den jeweiligen Bedürfnissen an.

7.2 Der Schatzmeister

7.2.1 Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Schatzmeister übernimmt im Zusammenhang mit der Kassenführung nachstehende Aufgaben: Er sorgt für den Einzug der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragssätze und verbucht diese sowie eingehende Spenden in den dafür vorgesehenen Kassenbüchern. Er verwaltet die eingehenden Beiträge und Spenden nach bestem Wissen und Gewissen. Er prüft und vergleicht eingehende Rechnungen und erledigt diese zum buchungstechnisch günstigsten Zeitpunkt. Er erstellt jährlich einen Kassenbericht und lässt ihn von den beiden Kassenprüfern prüfen. Er trägt den Kassenbericht jährlich mindestens einmal in der Mitgliederversammlung vor.

7.2.2 Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil.

7.3 Der Schriftführer

7.3.1 Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Schriftführer übernimmt folgende Aufgaben: Er erstellt alle schriftlichen Arbeiten, die vom Vorstand festgelegt werden und ist für den Versand verantwortlich. Er erstellt bei den Vorstandssitzungen das Protokoll und leitet es an die Mitglieder des Vorstandes weiter.

7.3.2 Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teil.

7.4 Die Mitgliederversammlung

7.4.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

7.4.2 Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Versand von Brief, Fax oder e-mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.

7.4.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7.4.4 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.4.5 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

7.4.6 Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Finanzen

8.1 Beschaffung der Mittel: Die Investitionssumme ist vorwiegend über Sponsoren und Investoren zu finanzieren. Öffentliche Zuschüsse, sofern sie möglich sind, werden fristgerecht beantragt.

8.2 Mitgliedsbeiträge und Umlagen: Die Betriebskosten werden über Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt. Die Spenden sind steuerlich absetzbar, der Spender erhält eine entsprechende Quittung.

8.2.1 Die Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

8.2.2 Höhe und Fälligkeiten von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

8.2.3 Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Tage des Quartals, in dem der Beitritt erfolgt und endet mit dem letzten Tage des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

8.2.4 Über Ermäßigung von Beiträgen und Umlagen in besonders begründeten Fällen entscheidet der Vorstand.

8.2.5 Die Beiträge werden jährlich oder vierteljährlich im Bankeinzugsverfahren erhoben. Das Mitglied verpflichtet sich den Betrag auf seinem Konto bereit zu halten. Kosten für erfolglose Bankeinzüge gehen zu Lasten des Mitglieds. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 9 Redaktionelle Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht (Registergericht) erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen. Änderungen der Satzung bleiben aber weiterhin von der Zustimmung der Mitgliederversammlung abhängig.

§ 10 Haushalt

10.1 Die Verwaltung der Beiträge obliegt dem Schatzmeister. Über die Abgabenordnung entscheidet der Vorstand, der der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt. Die Versammlung kann bei entsprechendem Umfang der Ausgaben die Vorlage eines Haushaltsplanes verlangen.

10.2 Die Einnahmen und Ausgaben sollen ausgeglichen sein.

10.3 Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben sind in ihrer Höhe und Art in der Farmordnung festzulegen und bedürfen stets der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hallbergmoos, 08.08. 2003

1. Vorsitzender: 2. Vorsitzender:
Name:
Beruf:
Anschrift:

Dipl.-Kfm. Andrea Mast
Selbständige Kauffrau
Im Jägerfeld 40
85399 Hallbergmoos

Name:
Beruf:
Anschrift:
Dr.-Ing. Bertram Sacher
Brauingenieur
Ludwigstr. 29
85399 Hallbergmoos

Gründungsmitglied:
Gründungsmitglied:
Name:
Beruf:
Anschrift:
Dipl.-Ing. Ralf Stock
Verkehrsingenieur
Im Jägerfeld 40
85399 Hallbergmoos

Name:
Beruf:
Anschrift:
Ulrich Brümmer
Leit. kfm. Angestellter
Im Jägerfeld 39
85399 Hallbergmoos

Gründungsmitglied:
Gründungsmitglied:
Name:
Beruf:
Anschrift:
Monika Häusler
VHS-Leiterin Hallbergmoos
Theresienstr. 71 a
85399 Hallbergmoos

Name:
Beruf:
Anschrift:
Dipl.-Ing. Marlies Junghans
Assistentin
Am Bach 28
85399 Hallbergmoos

Gründungsmitglied:
Gründungsmitglied:
Name:
Beruf:
Anschrift:
Dipl.agr.biol. Claudia Gaus
Hausfrau
Im Jägerfeld 39
85399 Hallbergmoos

Name:
Beruf:
Anschrift:
Snejezana Lamprecht
Friseuse
Tannenweg 1
85399 Hallbergmoos

Gründungsmitglied:
Gründungsmitglied:
Name:
Beruf:
Anschrift:
Manuela Löschinger
Sekretärin
Erchinger Weg 66
85399 Hallbergmoos

Name:
Beruf:
Anschrift:
Michaela Stadlmann
Sekretärin
Mühlbachweg 4
85399 Hallbergmoos

Gründungsmitglied:
Gründungsmitglied:
Name:
Beruf:
Anschrift:
Marion Lux
Apothekerin
Birkeneckerstr. 5 a
85399 Hallbergmoos

Name:
Beruf:
Anschrift:
Dipl.-Relpäd. Raimund Schleicher
Lehrer
Im Jägerfeld 38
85399 Hallbergmoos

 
Kinder- und Jugendfarm Hallbergmoos e.V.
Tel. 0811-94066 - Fax 0811-94062 - Email